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camp richtlinien I die fußballschule I

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Camp Richtlinien

 

ZfaF - Fussballschule UG (haftungsbeschränkt)

Stoffeler Kapellenweg 72

40225 Düsseldorf

Telefon: 0176 - 87 82 13 51

E-Mail: info@zfaf-fussballschule.de

 

§1

Abschluss des Vertrages

1.1 Mit der Anmeldung für ein Fußballcamp bei der ZfaF - Fussballschule UG (haftungsbeschränkt), im folgenden ZFAF genannt, bietet der Teilnehmer ZFAF über den Online-Auftritt www.zfsf-fussballschule.de den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Beschreibungen und die ergänzenden Informationen von ZFAF für das jeweilige Camp.

1.2 Vermittler (wie z.B. Vereine, Trainer) und sonstige Dritte sind von ZFAF nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Campbeschreibung auf der Website stehen.

1.3 Werbung, Prospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von ZFAF herausgegeben werden, sind für ZFAF und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit den Teilnehmern zum Gegenstand des Vertrages oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ZFAF gemacht wurden.

1.4 Die Buchung kann nur über die Website erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt ZFAF den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.

1.5 Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung von ZFAF zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Teilnehmer eine Buchungsbestätigung sowie alle benötigten Informationen.

1.7 Sollte es zu Abweichungen bei den Angaben in der Buchungsbestätigung im Vergleich zur Beschreibung auf der Internetseite kommen, stellt die Buchungsbestätigung das neue Angebot an den Teilnehmer dar. Der Teilnehmer kann dieses ablehnen oder mit Zahlung des Preises annehmen. Der Vertrag kommt dann auf Grundlage des neuen Angebotes der Buchungsbestätigung zustande.

1.8 Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch ZFAF. Diese ist auch ausschließlich zum Empfang der zu zahlenden Preise berechtigt.

 

§2

Zahlungen

2.1 Zahlung des Fußballcamppreises

 

1. Paypal

Der Camppreis ist in einer Summe direkt bei Buchung über Paypal zu zahlen.

 

2. Vorkasse

Der Camppreis ist in einer Summe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung an ZFAF zu zahlen.

2.2 Wird die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, so ist ZFAF berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung von 7 Tagen durch ZFAF, vom Vertrag zurückzutreten und es werden Stornokosten gemäß Ziffer 4.3 für den Teilnehmer fällig.

2.3 Erfolgt die Anmeldung zu einem Camp weniger als 28 Tage vor Campbeginn, ist mit Erhalt der Campbestätigung direkt der Gesamtbetrag zu bezahlen.

 

§3

Leistungen / Änderung der Leistungen

3.1 Die vertraglich geschuldeten Leistungen werden durch die zum Zeitpunkt der Buchung veröffentlichte Leistung auf der Werbsite von ZFAF in Verbindung mit den Angaben in der schriftlichen Bestätigung seitens ZFAF bestimmt.

3.2 ZFAF ist verpflichtet, den Teilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen des Camps unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Campleistung ist der Teilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Camp zu verlangen, wenn ZFAF in der Lage ist, ein solches Camp ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ZFAF über die Änderung der Campleistung oder die Absage des Camps diesem gegenüber geltend zu machen.

 

§4

Rücktritt durch den Teilnehmer vor Campbeginn/ Stornokosten

4.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Campbeginn von dem Camp zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ZFAF unter der nachstehend angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse schriftlich zu erklären:

 

ZfaF - Fussballschule UG (haftungsbeschränkt)

Stoffeler Kapellenweg 72

40225 Düsseldorf

info@zfaf-fussballschule.de

 

4.2 Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ZFAF.

4.3 Bei einem Rücktritt oder dem Nichtantritt des Camps durch den Teilnehmer, verliert ZFAF den Anspruch auf den Camppreis. Stattdessen kann er, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Campvorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Camppreis verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers und wird wie folgt berechnet:

Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reisebeginn: 30% des Camppreises

ab dem 20. Tag bis zum 10. Tag vor Reisebeginn: 45% des Camppreises

ab dem 9. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 60% des Camppreises

1 Tag vor Reisebeginn: 80% des Camppreises

4.4 Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, ZFAF nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 ZFAF behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ZFAF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Campleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

 

§5

Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: "§ 651j:

(1) Wird das Camp infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ZFAF als auch der Teilnehmer den Vertrag allein nach Maßgaben dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.“

 

§6

Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Teilnehmers auf Änderungen hinsichtlich des Camptermins, des Ortes des Campantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.

6.2 Eine Umbuchung auf ein, auf der Internetseite von ZFAF aufgeführtes und veranstaltetes, noch verfügbares Camp ist bis 28 Tage vor Campbeginn möglich. Wird auf Wunsch des Teilnehmers eine Umbuchung vorgenommen, wird von ZFAF eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € in Rechnung gestellt. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 28 Tage vor Campbeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann ZFAF verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Punkt 4.3 und 4.4 durchgeführt wird. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet.

 

§7

Übertragung des Vertrages auf Dritte

Bis zum Campbeginn können die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verlangen, dass statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Bei einer solchen Vertragsübertragung behält sich ZFAF vor, eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € zu erheben. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. ZFAF ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Camperfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer ZFAF als Gesamtschuldner für den Camppreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

§8

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden nicht in Anspruch aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch des Camps oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Camppreises.

 

§9

Mindestteilnehmerzahl

ZFAF kann wegen Nichterreichens der von ihm ausgeschriebenen Mindest-Teilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Campausschreibung auf der Website die Mindestteilnehmerzahl beziffert. Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Campantritt dem Teilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ZFAF unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird das Camp aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Camppreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Teilnehmers sind ausgeschlossen.

 

§10

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Teilnehmers gegen die Anordnungen der Campbetreuer kann der Teilnehmer vom weiteren Camp ausgeschlossen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, z.B. im Falle einer Begleitung des Teilnehmers nach Hause, haben die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers zu tragen. Falls eine sofortige Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters möglich ist, kann ZFAF auch die unverzügliche Selbstabholung zulassen.

10.2 Im Falle des Ausschlusses des Teilnehmers vom weiteren Camp, behält ZFAF den Anspruch auf den Camppreis, jedoch muss er sich den Wert der ersparten Aufwendungen soweit diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10.3 Kosten, die durch ein grobes Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen (z.B. Straftaten wie Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Drogenkonsum o.ä.), gehen zu Lasten des Teilnehmers.

10.4 Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.

 

§11

Mitwirkungspflichten des Teilnehmers

11.1 Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Teilnehmern sind verpflichtet, diese darüber zu belehren, dass es für den Ablauf des Camps und die Sicherheit aller Kinder unerlässlich ist, den Anweisungen der Campbetreuer Folge zu leisten. Darüber hinaus ist ZFAF mit der Anmeldung zum Camp auf wichtige Besonderheiten des Teilnehmers aufmerksam zu machen (körperliche Beeinträchtigungen, Medikamenteneinnahme, u.ä.). Ggfls. entstehende Nachteile durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Teilnehmers.

11.2 Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Sportcamp zu Campbeginn nicht gegeben sind, kann ZFAF den Teilnehmer ohne Kostenerstattung vom Camp ausschließen.

11.3 Wird das Camp nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, ZFAF einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Camppreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

11.4 Will ein Teilnehmer den Vertrag wegen eines Campmangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, durch ZFAF erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er ZFAF zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ZFAF verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

 

§12

Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung von ZFAF für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Camppreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ZFAF für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 ZFAF haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Campausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Campleistung von ZFAF sind. ZFAF haftet nicht für den möglichen Ersatz der Campkosten des Teilnehmers durch dessen Krankenversicherung / Krankenkasse.

12.3 ZFAF haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens ZFAF ursächlich geworden ist.

 

§13

Ausschluss von Ansprüchen

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Camps nach §§ 651c bis f BGB hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Camps geltend zu machen.

13.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

13.3 Die Geltendmachung hat fristwahrend gegenüber ZFAF unter der nachfolgend angegebenen Adresse schriftlich zu erfolgen:

ZfaF - Fussballschule UG (haftungsbeschränkt)

Stoffeler Kapellenweg 72

40225 Düsseldorf

13.4 Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

§14

Verjährung

14.1 Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ZFAF oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZFAF beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ZFAF oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ZFAF beruhen.

14.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

14.3 Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

14.4 Schweben zwischen dem Teilnehmer und ZFAF Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder ZFAF die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

§15

Foto und Videoaufnahmen

Wurde der Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers, die während der Camps entstehen, ausdrücklich zugestimmt (bspw. im Zuge des Buchungsvorgangs; Freigabeerklärung für die Nutzung von Bildnissen), dürfen diese wie dort aufgeführt genutzt werden.

 

§16

Verpflegung

Die Teilnehmer werden auf freiwilliger Basis durch ZFAF verpflegt. Die Erziehungsberechtigten der Teilnehmer haben ZFAF über Allergien, Unverträglichkeiten und religiöse Besonderheiten bei Camp-Anmeldung zu informieren.

 

§17

Ausflüge

Ein Verlassen des jeweiligen Camps ist nur in Absprache mit den ZFAF-Camp-Betreuern möglich. ZFAF übernimmt keine Haftung für die Wege zum und vom Camp.

 

§18

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und der zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Geschäftsbedingungen zur Folge. Änderungen von Angaben in der Campausschreibung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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